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Hauswirtschaft über § 45 SGB XI

Tätigkeiten in der Haushaltshilfe und Betreuung

Im ambulanten Bereich werden meist Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung erbracht. Beispiele für Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung:

 

  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
  • Waschen und Einräumen der Wäsche
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Beaufsichtigung

    Voraussetzungen einer Kostenübernahme für Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung

    Der Entlastungsbetrag gibt die Möglichkeit zur Entlastung von pflegenden Angehörigen bei der Alltagsgestaltung des Pflegebedürftigen. Er ist an den Zweck der Alltagsentlastung gebunden. Genutzt werden kann er  unter anderem auch für eine rein hauswirtschaftliche Versorgung.

    Ab dem Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbeitrag nicht für Leistungen zur Grundpflege, sondern allein für Leistungen zur Betreuung und zur hauswirtschaftlichen Versorgung (Unterstützung im Alltag) genutzt werden. Es geht hierbei z.B. um die stundenweise Betreuung von Demenzkranken zu Hause oder um Wäsche waschen, kochen oder putzen, aber auch um kleine Botengänge, Begleitung zu Behörden oder zum Arzt oder „nur“ bei einem Spaziergang.

     

    Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet u.a. die folgenden Leistungen:

    • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
    • Zubereitung von Mahlzeiten
    • Bettenmachen sowie Wechsel der Bettwäsche nach individuellen Anforderungen
    • Waschen und Einräumen der Wäsche
    • Einkaufen und Besorgungen
    • Beheizen der Wohnung im Lebensbereich des Pflegebedürftigen
    • Müllentsorgung

    Die Leistungen, für die der Entlastungsbeitrag genutzt werden soll, können grundsätzlich nur von professionellen Dienstleistern durchgeführt werden. Denn in seltensten Fällen verfügen Privatpersonen über die Berechtigung, die Leistungen zu erbringen und abzurechnen, was Voraussetzung für die Erstattung durch die Pflegekasse ist.

     

    Ein Antrag ist nicht erforderlich

    Der Entlastungsbetrag wird unter Vorlage der Rechnungen der Dienstleister an den Pflegebedürftigen gezahlt. Möglich ist auch, dass der Versicherte den Anspruch an den Dienstleister abtritt, so dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde.