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Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 oder höher haben Anspruch auf Entlastungsleistungen.


Um diese Leistungen, auch niedrigschwellige Betreuungsleistungen genannt, beanspruchen zu können müssen Pflegebedürftige keinen Antrag bei der Pflegekasse stellen! Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist lediglich, dass es sich bei den beanspruchten Leistungen um anerkannte Dienstleistungen handelt und der Betreuungsdienst, sofern kein Pflegedienst, anerkannt ist.


Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben.


Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.