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Familienhilfe/-pflege

Ambulante Familienpflege soll die Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 12.Geburtstag (einige Krankenkassen gehen bis zum 14. Geburtstag) oder wenn eine Behinderung vorliegt, in Notsituationen sicherstellen. Notsituationen sind z.B. Krankheit der Mutter oder des Vaters oder eine Risikoschwangerschaft. Die Betreuung erfolgt im elterlichen Haushalt.

 

Zuständig ist das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Einen Rechtsanspruch auf ambulante Familienpflege gibt es aber nicht und je nach Einkommenssituation und Anlass wird von den Familien ein Eigenanteil erwartet.

Voraussetzungen für die ambulante Familienpflege des Jugendamtes sind:

  • Das im Haushalt lebende Kind ist unter 12 Jahre (14 Jahre) alt.
  • Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus.
  • Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrzunehmen.
  • Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich.
  • Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagspflege von Kindern reichen nicht aus.
  • Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe

 

Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenkasse ist dabei vorrangig. Bei einem Hilfebedarf wegen gesundheitlicher Einschränkungen muss zuerst die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Dieses erfolgt durch eine Verordnung des Hausarztes. Wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise genehmigt, kann die ambulante Familienpflege beim Jugendamt beantragt werden.

Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ist zudem auf maximal 8 Stunden pro Tag begrenzt. Wird der Bedarf der Familie dadurch nicht gedeckt, z.B. weil der berufstätige Elternteil täglich mehr als 8 Stunden arbeitet oder durch lange Fahrtzeiten außer Haus ist, kann die Familienpflege ergänzend unterstützen.

Zum Umfang der Betreuung und Versorgung der Kinder zählen z.B. folgende Tätigkeiten:

  • Säuglingspflege/altersgemäße Kinderpflege
  • Sicherstellung der Wahrnehmung von Terminen, des Schulbesuchs, von Freizeitaktivitäten etc.
  • Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben, Kontrolle der Schularbeiten
  • Unterstützung bei psychischen Belastungen
  • Altersgemäße Beschäftigung/Spiele
  • Zubereitung der Mahlzeiten, Ernährung des Kindes
  • Sonstige Haushaltsführung, z.B. Einkauf, Wäschepflege, Haus- bzw. Wohnungspflege

 

Die Kosten der ambulanten Familienpflege werden vom Jugendamt getragen. Je nach Einkommen und Situation kann das Jugendamt jedoch eine Kostenbeteiligung der Familien verlangen. Ebenso wird die Krankenkasse bei Genehmigung der Haushaltshilfe eine Zuzahlung der Familie verlangen.