Ambulante Familienpflege soll die Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 12.Geburtstag (einige Krankenkassen gehen bis zum 14. Geburtstag) oder wenn eine Behinderung vorliegt, in Notsituationen sicherstellen. Notsituationen sind z.B. Krankheit der Mutter oder des Vaters oder eine Risikoschwangerschaft. Die Betreuung erfolgt im elterlichen Haushalt.
Zuständig ist das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Einen Rechtsanspruch auf ambulante Familienpflege gibt es aber nicht und je nach Einkommenssituation und Anlass wird von den Familien ein Eigenanteil erwartet.
Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenkasse ist dabei vorrangig. Bei einem Hilfebedarf wegen gesundheitlicher Einschränkungen muss zuerst die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Dieses erfolgt durch eine Verordnung des Hausarztes. Wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise genehmigt, kann die ambulante Familienpflege beim Jugendamt beantragt werden.
Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ist zudem auf maximal 8 Stunden pro Tag begrenzt. Wird der Bedarf der Familie dadurch nicht gedeckt, z.B. weil der berufstätige Elternteil täglich mehr als 8 Stunden arbeitet oder durch lange Fahrtzeiten außer Haus ist, kann die Familienpflege ergänzend unterstützen.
Die Kosten der ambulanten Familienpflege werden vom Jugendamt getragen. Je nach Einkommen und Situation kann das Jugendamt jedoch eine Kostenbeteiligung der Familien verlangen. Ebenso wird die Krankenkasse bei Genehmigung der Haushaltshilfe eine Zuzahlung der Familie verlangen.