Allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 stehen bestimmte Leistungen der Pflegekasse zu. Je nachdem ob der Pflegebedürftige zu Hause oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Wichtig sind die Pflegegrade, da je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Beträge geleistet werden.
enn ein Pflegebedürftiger auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen stationären Einrichtung gepflegt wird, zahlt die Kasse
Der Begriff „Pflegesachleistung“ hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.
Betreuung umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und den sozialen Kontakten dienen und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause.
Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung. Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden.
Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar
Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.
Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 908,60 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 545 Euro in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 163,50 Euro.
Darüber hinaus können folgende Pflegeleistungen beantragt werden:
Möchten Sie nähere Beratung zu Leistungen der Pflegekasse erfahren, vereinbaren Sie einen Termin. Ihnen steht unabhängig, ob ein Pflegegrad besteht oder nicht, laut Sozialgesetzbuch eine kostenlose Beratung zu.