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Leistungen nach §45 SGB XI

Laut Sozialgesetzbuch erhält jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Entlastungsleistungen:

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI gesetzlich verankert und beträgt 125,- EUR monatlich

 

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a

    Zu den Leistungen nach §45 SGB XI gehören:

    • beratende und unterstützende Tätigkeiten
    • orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfeangeboten
    • Angebote durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung)
    • individuelle Hilfen im Alltag um vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu stärken oder zu stabilisieren.
      • Hierzu zählen insbesondere
      • Kommunikation
      • Wahrnehmung sozialer Kontakte
      • Freizeitaktivitäten
      • Behördenangelegenheiten sowie
      • die Organisation individuell benötigter Hilfen

     

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistung ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch und kann nur von anerkannten Anbietern oder Pflegediensten abgerechnet werden. So kann z.B. eine selbstständige bzw. freiberufliche Putzfrau nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden.