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Behandlungspflege

Einige pflegerische Leistungen erfordern medizinisches Fachwissen und können aus diesem Grund ausschließlich von medizinischem Personal oder examinierten Krankenpflegern durchgeführt werden. Die sogenannte Behandlungspflege wird von den Krankenkassen übernommen und gehört zu den Pflegeleistungen, die Sie auch ohne Pflegegrad beanspruchen können.

Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick

Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:

  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Wechsel des Verbandsmaterials
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Wem steht die medizinische Behandlungspflege zu?

Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, für die medizinische Vorkenntnisse notwendig sind und die demzufolge nicht jeder pflegende Angehörige zuhause allein vornehmen kann. Die Behandlungspflege kann auch nur vorübergehend notwendig sein – etwa nach einer Operation, bei einer Krebstherapie oder einer zeitweiligen und plötzlichen Verschlimmerung einer Krankheit. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn der Patient vorübergehend das Bett hüten muss, kann eine Behandlungspflege notwendig sein.

Betroffenen benötigen für diese Pflegeleistung dementsprechend keinen Pflegegrad. Nur der behandelnde Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit und stellt für die Behandlungspflege ein Rezept aus. Für den Einsatz der examinierten Pflegekräfte in der Häuslichkeit übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und Krankenkassen überprüfen, ob die Maßnahme notwendig ist. Zeitlich gelten folgende Regelungen:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst

Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Privatversicherte gehen hier je nach Krankenkasse gelegentlich in finanzielle Vorleistung, aber auch von privaten Krankenkassen werden die Kosten in der Regel übernommen.

Häusliche Krankenpflege: Weitere Leistungen auch ohne Pflegegrad

Unter die häusliche Krankenpflege fallen verschiedene Leistungen, zu der – neben der medizinischen Behandlungspflege – noch Leistungen der Grundpflege sowie der  hauswirtschaftlichen Versorgung gehören.